Satzung
WiN-Global – Wissenstransfer für globale Nachhaltigkeit e.V.
in der Fassung der Gründungsversammlung vom 9. Januar 2014 einschließlich weitere Satzungsänderungen gemäß Mitgliederversammlung vom 18. Dez. 2020
Namensänderung von Academics Stand Against Poverty Deutschland (Gemäß Gründungsversammlung vom 9. Januar 2014) zum WiN-Global Wissenstransfer für globale Nachhaltigkeit (Gemäß Mitgliederversammlung vom 18.12.2020)
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „WIN-Global Wissenstransfer für globale Nachhaltigkeit“ anstatt Academics Stand Against Poverty Deutschland“.
2. Die Abkürzung des Namens des Vereins lautet WiN-Global“ anstatt ASAP-Deutschland“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in dem Vereinsregister-Stuttgart am 2.12.2020 eingetragen. Der Verein führt den Zusatz e. V.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Vereinszweck
Der Verein ist überkonfessionell und parteipolitisch unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).
1. Zwecke der Körperschaft sind gemäß des § 52 Abs. 2 AO die Förderung
(a) der Wissenschaft und Forschung im Bereich der nachhaltigen Entwicklung und der Entwicklungszusammenarbeit
(b) des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
(c) der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens gemäß der Menschen- und Völkerrechte
(d) der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
(e) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
(f) des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
2. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch
(a) die Bekanntgabe von Veröffentlichungen und Erstellung wissenschaftlicher Arbeit in Form von Positionspapieren und Publikationsreihen in allen Themenfeldern der globalen Gerechtigkeit und der nachhaltigen Entwicklung
(b) Maßnahmen zur Verwirklichung der sozialen, ökonomischen und ökologischen Nachhaltigkeitsziele (SDG 2030) in Form von nationalen und internationalen Projekten und internationaler Zusammenarbeit wie beispielsweise Bildungs- und Infoveranstaltungen und verschiedene Aktionen in Bereich der Gesundheit, der sozialen Sicherheit und des Umwelt-, Klima- und Küstenschutzes durch unter anderen Plastikvermeidung für saubere Energie und faire Rohstoffbeschaffung und Verwendung, und/oder Aktionen zur Umsetzung internationaler UN-Verträge in nationales Recht.
(c) die Entwicklung und Durchführung von Bildungsmaßnahmen (Lehrinhalte und Module) im Bereich der Bildung für die Nachhaltigkeit und Menschenrechtsbildung“ für alle Altersgruppen im Sinne des Lebenslangen Lernens.
(d) die Durchführung interkultureller Dialog- und Fachveranstaltungen zur Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung sowie in Bereich der Gleichstellung und Klimagerechtigkeit
(e) Förderung akademischer Auseinandersetzung mit den internationalen Menschenrechtskonventionen durch öffentliche Fachveranstaltung und den Dialog über Forschungsergebnisse im Bereich der Armutsbekämpfung und der sozialen Ungleichheiten.
(f) die Vernetzung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im interdisziplinären Forschungsfeld der Armuts- und Ungleichheiten in Form von Tagungen und Konferenzen.
(g) Kooperationsprojekte mit staatlichen Institutionen und Partnerorganisation der Zivilgesellschaft im Globalen Süden zum Zweck des Wissenstransfers für nachhaltige Entwicklung sowie der Förderung der menschlichen Entwicklung, sowie der sozialen Rechte auf Bildung, Gesundheit und soziale Sicherheit.
§4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem/der Antragsteller/in Ablehnungsgründe mitzuteilen. Ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.
3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
4. Der Verein hat folgende Mitgliederkategorien:
(a) Vollmitglied: Jedes Vollmitglied verfügt über eine Stimme bei der Mitgliederversammlung. Vollmitglieder zahlen den vollen Mitgliedsbeitrag.
(b) Fördermitglieder: Fördermitglieder haben bei der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Sie zahlen mindestens den vollen Mitgliedsbeitrag, abhängig von der im Einzelfall getroffen Festsetzung durch gesonderten Beschluss der Vollmitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung.
(c) Ehrenmitglieder: Zum Ehrenmitglied werden Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrags befreit. Passive Ehrenmitglieder dürfen an Mitgliederversammlungen teilnehmen, ihnen steht jedoch kein Stimmrecht zu.
§8 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erfolgen und muss gegenüber dem Vorstand in Textform erklärt werden.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder seine weitere Mitgliedschaft die Vereinsinteressen erheblich beeinträchtigen würde. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Die Begründung ist dem Mitglied und bei dessen Einverständnis allen Mitgliedern mitzuteilen.
4. Der Vorstand kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit Mitglieder von der Mitgliederliste streichen, wenn diese an drei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen nicht teilgenommen haben oder trotz schriftlicher Mahnung für zwei aufeinander folgende Termine mit ihren Mitgliedsbeiträgen in Verzug geraten sind. Eine Anhörung sowie die Bekanntgabe der Entscheidung finden nicht statt. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§9 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Vollmitgliedern und den Fördermitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand.
§11 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte;
Genehmigung des Haushaltsplans sowie Feststellung des Jahresabschlusses;
Entlastung des Vorstands;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder zum Gegenstand der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung bei der Beratung der angekündigten Tagesordnungspunkte gestellt werden und sich sachlich innerhalb der Grenzen des in der Tagesordnung bezeichneten Gegenstands der
Beschlussfassung halten; Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung, die gemäß §7.5 auf
die Tagesordnung gesetzt werden;
Beschlussfassung über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins;
Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Rahmen des §12.2 im Falle der Auflösung:
Wahl des Kassenprüfers, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellter des Vereins sein darf.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt. Zudern kann der Vorstand des Vereins nach Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, per Fax oder per Email unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
3. Die Mitgliederversammlung kann an jedem Ort im Inland sowie auch Online einberufen werden.
4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
Bericht des Vorstands;
Bericht des Kassenprüfers;
Entlastung des Vorstands;
Wahl eines Vorstandsmitglieds und eines Kassenprüfers, sofern sie ansteht;
Festsetzung der Beiträge für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen;
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
5. Jedes Mitglied kann bis 4 Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich, per Fax oder per Email beim Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Die Ergänzung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands. Dem Verlangen muss jedoch entsprochen werden, wenn es von einem Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unterstützt wird. Über die Ergänzung sollen die Mitglieder, soweit möglich, noch vor der Mitgliederversammlung schriftlich, per Fax oder per Email verständigt werden. Ist dies nicht mehr möglich, so hat der Versammlungsleiter die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
6. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
7. Der Vorstand bestimmt, wer die Mitgliederversammlung leitet. Ist ein solcher vom Vorstand bestimmter Versammlungsleiter nicht anwesend, dann bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereint. Sollte dies im ersten Wahlgang nicht realisiert werden, so wird derjenige mit den geringsten Stimmen von der Kandidatenliste gestrichen und ein weiterer Wahigang durchgeführt. Dieses Verfahren findet entsprechende Anwendung, bis ein Kandidat die einfache Stimmenmehrheit auf sich vereint. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
§12 Stimmrecht/Beschlussfassung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig
2. Mitglieder können an Mitgliederversammlungen auch mittels Telefon- oder Videokonferenz oder auf sonstige Weise in elektronischer Form teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben. Hierbei ist auch eine Kombination von Präsenzversammlung und Telefon oder Videokonferenz zulässig und eine Beschlussfassung im kombinierten Verfahren möglich. Klargestellt wird, dass eine Stimmrechtsübertragung nicht möglich ist.
3. Eine Beschlussfassung kann auch außerhalb einer Mitgliederversammlung durch schriftliche, per Fax oder per Email übermittelte Stimmabgabe erfolgen. Die Erklärungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Ein Beschluss ist nur gültig, wenn innerhalb der Erklärungsfrist mehr als ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder bei der schriftlichen Befragung antwortet.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, wenn nicht das Gesetz oder die Satzung eine andere Mehrheit bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
5. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung von drei Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich, die Zustimmung nicht erschienener Mitglieder ist schriftlich einzuholen.
6. Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen in einem Protokoll niedergelegt werden, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und das in den Vereins- unterlagen aufbewahrt wird. Das Ergebnis einer schriftlichen Befragung außerhalb einer Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied aufgezeichnet und unterschrieben. Eine Kopie des unterschriebenen Protokolls bzw. der unterschriebenen Aufzeichnung ist an jedes Mitglied und jedes Vorstandsmitglied per Post oder als Anhang per Email zu senden.
§13 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, darunter 1. und 2. Vorsitzende und dem/der Kassenwart/in. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Erweiterung oder Verringerung der Personen beschließen.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung, vom Tage der Wahl an gerechnet, für eine Amtszeit von höchstens drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur satzungsmäßigen Wahl ihres Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Mitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Sollte ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit sein Amt niederlegen, kann die Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied bestellen, das das Amt für die verbleibende Amtszeit ausfüllt.
3. Der Vorstand leitet eigenverantwortlich die Angelegenheiten des Vereins. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung:
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung:
Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
Aufnahme von Mitgliedern
4. Der Verein wird von zwei Mitgliedern des Vorstands gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
5. Der Vorstand übt seine Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich aus. Zur Erfüllung der Vereinszwecken können Mitglieder des Vorstands Projekte außerhalb seiner ehrenamtlichen Tätigkeiten durchführen.
§14 Vorstandssitzung/Beschlussfassung
1. Vorstandssitzungen werden von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von einer Woche durch Mitteilung an alle Vorstandsmitglieder einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, per Fax oder per Email unter Ankündigung einer Tagesordnung. In dringenden Fällen kann die Vorstandssitzung durch Versenden einer Email mindestens zwei Tage vor dem festgesetzten Versammlungstag einberufen werden.
2. Vorstandsmitglieder können an Vorstandssitzungen auch mittels Telefon- oder Videokonferenz oder auf sonstige Weise in elektronischer Form teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben. Hierbei ist auch eine Kombination von Präsenzversammlung und Telefon- oder Videokonferenz zulässig und eine Beschlussfassung im kombinierten Verfahren möglich.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Mitglieder, die mittels Telefon- oder Videokonferenz oder auf sonstige Weise in elektronischer Form teilnehmen, gelten als anwesend.
4. Eine Beschlussfassung kann auch außerhalb einer Vorstandssitzung durch schriftliche, per Fax oder per Email übermittelte Stimmabgabe erfolgen. Die Erklärungsfrist muss mindestens eine Woche betragen.
5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
6. Beschlüsse des Vorstands sind unverzüglich nach Beschlussfassung schriftlich zu dokumentieren, von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen und den übrigen Vorstandsmitgliedern in Kopie, per Fax oder per Email zuzuleiten.
§15 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt eine/n Kassenprüfer/in für die Dauer von 2 Jahren.
2. Der/die Kassenprüfer’in hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der/die Kassenprüfer in hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§16 Auflösung/Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft z.B. zur Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern und/oder Umweltschutz (552 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gem. § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB:
Stuttgart, den 18.12.2020